1.1Diese Vereinbarung schließen und (jede einzeln „Partei“, zusammen „die Parteien“). Registergericht und Registernummer tragen die Parteien bei den Unterschriften von Hand ein.
1.2Die Parteien führen Gespräche zu folgendem Zweck: („Zweck“). Dabei machen sie einander vertrauliche Informationen zugänglich. Die Vereinbarung ist gegenseitig: Jede Partei hat die Pflichten der empfangenden Partei, soweit sie Informationen der anderen erhält.
2.1Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei (die „offenlegende Partei“) der anderen (der „empfangenden Partei“) im Zusammenhang mit dem Zweck mündlich, schriftlich, elektronisch oder in anderer Form zugänglich macht und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
2.2Dazu gehören auch Muster, Prototypen und andere Gegenstände, die eine Partei der anderen überlässt, Informationen, die vor der Unterzeichnung im Zusammenhang mit dem Zweck zugänglich gemacht wurden, sowie die Tatsache, dass die Parteien Gespräche führen, und deren Inhalt.
2.3Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erfüllt. Vertrauliche Informationen können Geschäftsgeheimnisse sein; für diese gilt zusätzlich Ziffer 8.3.
3.1Die Ziffern 4 und 5 gelten nicht für Informationen, von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie a) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden, b) ihr vor der Offenlegung ohne Pflicht zur Vertraulichkeit bekannt waren, c) ihr von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung einer Pflicht zur Vertraulichkeit überlassen wurden oder d) von ihr unabhängig und ohne Nutzung Vertraulicher Informationen entwickelt wurden.
3.2Ist die empfangende Partei durch Gesetz oder durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verpflichtet, Vertrauliche Informationen offenzulegen, darf sie das. Sie unterrichtet die offenlegende Partei vorher, soweit das zulässig ist, und legt nicht mehr offen, als verlangt wird.
4.1Die empfangende Partei hält die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei geheim. Sie legt sie Dritten nur offen, wenn die offenlegende Partei vorher in Textform zugestimmt hat oder Ziffer 4.2 es erlaubt, und nutzt sie ausschließlich für den Zweck.
4.2Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen ihren Organmitgliedern, Beschäftigten und Beratern zugänglich machen, soweit diese sie für den Zweck benötigen und gesetzlich oder vertraglich mindestens im Umfang dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Sie steht dafür ein, dass diese Personen die Vereinbarung einhalten.
4.3Die empfangende Partei schützt die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, mindestens mit der Sorgfalt, die sie bei eigenen vertraulichen Informationen anwendet. Erfährt sie, dass Vertrauliche Informationen unbefugt offengelegt oder genutzt wurden, unterrichtet sie die offenlegende Partei unverzüglich.
5.1Beobachten, Untersuchen, Zurückbauen und Testen von Mustern, Prototypen und anderen Gegenständen: .
6.1Diese Vereinbarung schränkt keine Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ein. Informationen, die unter sie fallen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 6 HinSchG an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
6.2Sie verbietet keine Erlangung, Nutzung oder Offenlegung, die nach § 5 GeschGehG nicht unter dessen Verbote fällt, weil sie zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt – insbesondere zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn dies geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, oder durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit diese ihre Aufgaben erfüllen kann.
7.1Die offenlegende Partei behält alle Rechte an ihren Vertraulichen Informationen. Diese Vereinbarung räumt der empfangenden Partei keine Lizenz und kein anderes Recht daran ein, auch nicht an Patenten, Marken, Urheberrechten oder anderen Schutzrechten.
7.2Keine Partei ist verpflichtet, bestimmte Informationen offenzulegen oder einen weiteren Vertrag zu schließen. Jede Partei kann die Gespräche jederzeit beenden; die Pflichten aus dieser Vereinbarung bleiben bestehen.
7.3Eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer Informationen übernimmt die offenlegende Partei nur, soweit die Parteien das in Textform vereinbaren; ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
7.4Diese Vereinbarung hindert keine Partei daran, Produkte oder Leistungen zu entwickeln oder anzubieten, die mit denen der anderen Partei im Wettbewerb stehen, solange sie dafür keine Vertraulichen Informationen der anderen Partei nutzt.
8.1Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterschrift in Kraft und läuft („Laufzeit“).
8.2Für Vertrauliche Informationen, die während der Laufzeit zugänglich gemacht wurden, gelten die Ziffern 4 und 5 nach dem Ende der Laufzeit noch fort („Nachwirkung“).
8.3Vertrauliche Informationen, die Geschäftsgeheimnisse sind, darf die empfangende Partei auch nach der Nachwirkung ohne Zustimmung der offenlegenden Partei weder nutzen noch offenlegen, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind. Das Ende der Laufzeit oder der Nachwirkung ist keine Zustimmung zu ihrer Nutzung oder Offenlegung.
8.4Die Ziffern 2, 3, 6, 7 und 9 bis 12 gelten auch nach dem Ende der Laufzeit.
9.1Verlangt die offenlegende Partei es in Textform, gibt die empfangende Partei die erhaltenen Vertraulichen Informationen samt Kopien und Aufzeichnungen unverzüglich zurück oder löscht oder vernichtet sie und bestätigt das in Textform.
9.2Behalten darf sie, was sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten aufbewahren muss, und Kopien in automatischen Datensicherungen, deren Löschung nicht zumutbar ist. Für diese gilt Ziffer 4 fort, solange sie aufbewahrt werden.
10.1Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt: .
10.2Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz bleiben unberührt.
11.1Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
11.2Einen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien nicht; es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Klagen, mit denen Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden, gilt dessen § 15.